Das Deutsche Reich ging nicht unter

Souverän ist Deutschland dennoch nicht!

„Mit der Niederwerfung des Deutschen Reiches erloschen de facto das Völkerrecht und die Hegung des Krieges, welche das Ius Publicum Europaeum, einzigartig in der Weltgeschichte, hervorgebracht hatte. Das Gros der Juristen aller Länder und Couleurs debattierte freilich frenetisch fort, als wäre nichts passiert.“

Dr. phil. Hans-Dietrich Sander („Wesen und Verwesen der BRD“, S. 1, 2006)

Deutschland unterscheidet sich in seinem historischen Werdegang von anderen Nationen. Oftmals ist auch von der „verspäteten Nation“ die Rede, nachdem in Zeitabschnitten, in denen Nachbarstaaten ihre Zentralstaaten etabliert hatten, in Deutschland zahlreiche Einzelstaaten anstelle eines geeinten Nationalstaats die Realität prägten.

Auch die mit den Weltkriegen verbundenen Regime-Wechsel sowie die jahrzehntelange Teilung und schlußendliche Wiedervereinigung stellen prägende Merkmale dar, die andere Nationen so nicht erfuhren.

Gerade die Neueste Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts läßt immer wieder die Frage aufkommen, in welchem Verhältnis Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg zum Deutschen Reich steht. Dieser Frage kann man sich fern ab irgendwelcher Politsektierer rein historisch und völkerrechtlich nähern, beispielsweise um sich mit dem Aspekt der Souveränität auseinanderzusetzen.

Man muß also keineswegs dem Klientel, das heute als „Reichsbürger“ bezeichnet wird oder sich selbst so bezeichnet, angehören, um festzustellen, daß das Deutsche Reich keineswegs einfach so „mir nichts, dir nichts“ unterging. Doch auch wenn dies nicht der Fall ist, bedeutet dies ebensowenig, daß es die Bundesrepublik Deutschland gleichsam nicht gäbe.

Auf der Konferenz von Casablanca am 24. 1. 1943 formulierte US-Präsident Franklin D. Roosevelt zwar das Ziel der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands, um mit dieser Forderung auszuschließen, daß Deutschland als Völkerrechtssubjekt und Vertragspartner der Alliierten anerkannt werden könnte – einmalig in der Geschichte des Völkerrechtes und geradezu absurd, da von einem Staat ausgehend, der sich als eines drei Mutterländer der modernen Demokratie – neben England und Frankreich – Legalität und Legitimität geradezu aufdringlich auf die demokratischen Fahnen geschrieben hat, abgesehen vom stets wie eine Heilige Monstranz vor sich hergetragenen „Humanismus“ evangelikaler Ausprägung.

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Die Konferenz von Casablanca (Codename: Symbol) vom 14. bis zum 24. Januar 1943 in Marokko war ein Geheimtreffen der Anti-Hitler-Koalition zwischen US-Präsident Franklin D. Roosevelt, dem britischen Premierminister Winston Churchill und den Combined Chiefs of Staff (CCS). Josef Stalin war zwar eingeladen, blieb der Konferenz aber mit der Begründung fern, daß er wegen der Einkesselung der deutschen 6. Armee in der Schlacht von Stalingrad, wo man seine militärische Führung benötige, die Sowjetunion nicht verlassen könne.

Mit einer nicht nur militärischen, sondern auch staatspolitischen Kapitulation wäre neues Völkerrecht geschaffen worden. Letzteres gab es jedoch nicht, das Deutsche Reich hat einzig militärisch kapituliert. Zur definitiven Ersetzung der Staatsgewalt wäre gemäß traditioneller Völkerrechtslehre ein Akt der Unterwerfung (subjugatio, debellatio), wie ihn eine Annexion dargestellt hätte, nötig gewesen.

Im letzten Satz der Präambel der durch den Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte veröffentlichten Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 5. 6. 1945 heißt es aber:

„… Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

Der Umstand, daß die Alliierten auch mit der nach dem 30. April 1945 amtierenden Reichsregierung bzw. deren Bevollmächtigten verhandelten – zumindest bis 23. Mai – bestätigte ebenfalls den Fortbestand der staatlichen Existenz des Reiches. Auch der Heilige Stuhl ging vom Fortbestehen des Deutschen Reiches in Gestalt der Bundesrepublik aus, indem er das am 20. 7. 1933 zwischen ihm und dem Deutschen Reich geschlossene Konkordat als zwischen ihm und der Bundesrepublik fortbestehend behandelte.

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Die Marineschule Mürwik, der Sonderbereich Mürwik, war Sitz der bislang letzten deutschen Reichsregierung.

Am 23. Mai 1945 wurden die Regierung Dönitz mit dem letzten Reichspräsidenten Karl Dönitz sowie die Mitglieder der geschäftsführenden Reichsregierung und des Oberkommandos der Wehrmacht im „Sonderbereich Mürwik“, insgesamt etwa 300 Kabinettsmitglieder, Stabsoffiziere und Verwaltungsbeamte, während der Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte völkerrechtswidrig verhaftet.

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Verhaftung von Reichspräsident Großadmiral Karl Dönitz, Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Albert Speer (zivil im Trenchcoat) und Generaloberst Alfred Jodl, Chef des Wehrmachtführungsstabes im Oberkommando der Wehrmacht (OKW), am 23. Mai 1945 durch die Briten.

Nach diesem Verstoß gegen Art. 43 der Haager Landkriegsordnung, der den Eingriff in die inneren politischen Angelegenheiten eines Staates verbietet, erklärten die alliierten Besatzer in der Berliner Deklaration am 5. Juni 1945:

„Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.“

Auch im Londoner Schuldenabkommen und der weiteren Wiedergutmachungspolitik wurde die Bundesrepublik von der internationalen Staatengemeinschaft als in rechtlicher Hinsicht identisch mit dem Deutschen Reich akzeptiert.

Diese Sichtweise ist auch unter Völkerrechtsjuristen überwiegend anerkannt. Bereits für die Regierung Dönitz hatte der Verwaltungsjurist Wilhelm Stuckart noch am 22. Mai 1945 ein Gutachten vorgelegt, demzufolge Deutschland als Staat völkerrechtlich weiter bestehe. Dies spiegelte sich ebenso in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wider.

In seinem Urteil von 1973 über den Grundlagenvertrag, über den es nach einem Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf abstrakte Normenkontrolle zu entscheiden hatte, stellte auch das Bundesverfassungsgericht unter Kombination verschiedener Fortbestandstheorien fest:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort […], besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

Weiter stellte das Bundesverfassungsgericht fest: „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘ – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘.“

Im sog. Teso-Beschluß von 1987 führte das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus: „Der Parlamentarische Rat hat das Grundgesetz nicht als Akt der Neugründung eines Staates verstanden.“

Auch die Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, so teilte der Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags noch 2007 mit, daß das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung seit der Wiedervereinigung nicht geändert hätte. Mit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 ging die Deutsche Demokratische Republik im Rahmen einer sogenannten Staateninkorporation unter.

Das Territorium der Bundesrepublik erweiterte sich um das Gebiet der neuen Bundesländer.

Am Fortbestand des Deutschen Reiches in der Gestalt der Bundesrepublik Deutschland änderte sich durch den Beitritt nichts. Auch manche Argumentationen mit Blick auf die Konferenz von Potsdam vom 17. 7. bis 2. 8. 1945 gehen betreffend eines vermeintlichen Ende des Deutschen Reiches fehl, da dessen Schlußkommuniqué keine völkerrechtliche Vertragsqualität besitzt.

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Als Potsdamer Abkommen wird das Ergebnis der Potsdamer Konferenz der Dreimächte vom 17. Juli bis 2. August 1945 auf Schloß Cecilienhof in Potsdam bezeichnet. Die Ergebnisse wurden in einem Abschlußprotokoll dokumentiert, so daß nicht von einem rechtskräftigen Abkommen bzw. Vertragswerk die Rede sein kann. – Im Bild v. r. n. l.: Stalin, Truman, Attlee.

Darauf verwies noch am 15. 6. 2015 die Bundesregierung in ihrer Antwort (Drs. 18/5178) auf eine Kleine Anfrage. Die Bundesregierung führte dabei wie folgt aus: „Alle Bundesregierungen haben bisher die Potsdamer Protokolle nicht anerkannt und verwiesen darauf, daß das Abkommen ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter gewesen sei.“

Aus dieser Rechtslage läßt sich jedoch keine Feststellung einer tatsächlichen Souveränität Deutschlands treffen. Zum einen, weil in der Praxis eine umfassende Kompetenzabtretung an Brüssel erfolgt, aber auch unabhängig davon, die in diesem Zusammenhang oftmals zitierten Pariser Verträge von 1954/55 nicht etwa Deutschlands Souveränität wiederherstellten, was ein Blick in Art. 2 darlegt:

„Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.“

Die Bundesrepublik verfügte also auch mit Inkrafttreten dieser angeblich souveränitätsspendenden Verträge nicht über ihre volle Souveränität, auch wenn das Deutsche Reich nicht untergegangen ist.

Was schlußfolgern wir daraus?

1.) Das Deutsche Reich wurde im Jahr 1871 gegründet und ist nach wie vor ein deutscher Nationalstaat mit bisher verschiedenen politischen Systemen. Es ist seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges vollständig besetzt und mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe, derzeit als Gesamtstaat nicht handlungsfähig. Im wesentlichen herrscht Besatzungsrecht (→ SHAEF). Das Reich war wiederholt von umfangreichen Gebietsannexionen betroffen, welche in Widerspruch zur Haager Landkriegsordnung stehen.

Das Heilige Römische Reich (962-1806) – ab dem 15. Jahrhundert mit dem Zusatz D(T)eutscher Nation (lat.. „Nationis Germanicae“) und im/ab dem 16. Jahrhundert, auch in den Protokollen der Reichstage, zumeist nur Heiliges Reich Teutscher Nation oder Teutsche Nation genannt – wurde von Zeitgenossen ebenfalls oftmals als „Deutsches Reich“ bezeichnet, weshalb das 1871 gegründete Kaiserreich auch als „Zweites Deutsches Reich“ bekannt ist.

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Die Reichskrone ist nicht nur die Krone der Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation seit dem Mittelalter, sondern wie an ihrer Bezeichnung als „daz riche“ zu erkennen ist auch ein Symbol der als ewig erachteten deutschen Reichsidee. Sie wurde wahrscheinlich in einer niederrheinischen Werkstatt in der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts hergestellt, entweder in einer Kölner oder in einer Essener Werkstatt. – Frontalansicht der Reichskrone in der Wiener Schatzkammer.

Der Name „Deutsches Reich“ tritt zum ersten Mal amtlich in der Vorlage Bismarcks an den Reichstag vom 9. Dezember 1870 auf und wurde in den Eingangsworten der Verfassung 1871 festgelegt. Der Titel blieb auch 1919, gegenüber anfänglicher Erörterungen einer Umbenennung in „Deutsche Republik“, bestehen (Artikel I der Weimarer Verfassung 1919). Die Staatsangehörigkeit wird durch die Bezeichnung „reichsdeutsch“, „Reichsdeutscher“ zum Unterschied zu „deutsch“, welches eine ethnische Zugehörigkeit ausdrückt, wiedergegeben.

Schon einige Jahre nach der Reichsgründung schlich sich die unklare Gleichsetzung „Deutschland“ und „Deutsches Reich“ in die Umgangssprache ein. Heute wird der Begriff „Reich“ vermehrt mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht, so daß auch der Topos „Deutsches Reich“ eine negative Konnotation erfuhr.

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Karikatur von Gustav Heil in „Berliner Wespen – Illustri(e)rtes humoristisches Sonntagsblatt“ vom 2. April 1875: Reichskanzler Otto von Bismarck führt nach der Reichsgründung die junge Germania durch eine Schlangenhöhle – rechts ein Schlangenkopf mit Tiara, der päpstlichen Krone. Einzelne Schlangen tragen Aufschriften wie „Revanchismus“ (Frankreich), „Sozialdemokratie“, „Welfenpartei“ (aufgelöstes Königreich Hannover), „Kullmann“ (Bezug auf die Partei der ultramontanen bayerischen Reichsfeinde), „Kreuz-Zeitung“ (Verlautbarungsorgan der reichsfeindlichen anti-preußischen römisch-katholischen Zentrumspartei) etc.

2.) Die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland fußt auf den von den alliierten Besatzern erlassenen Vorschriften der damals obersten westalliierten Militärbehörde namens Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces (Abkürzung: SHAEF). Das darin festgeschriebene Besatzungsrecht gilt im Verwaltungsgebiet der BRD als höherrangiges Recht im wesentlichen weiterhin.

Die BRD verdankt ihre Entstehung und Existenz nicht dem Willen des deutschen Volkes, sondern einem Diktat der westalliierten Siegermächte des Zweiten Weltkrieges. Voraussetzung war die vollständige Beseitigung nicht der Existenz, aber der Handlungsfähigkeit des vormals souveränen Staates Deutsches Reich.

Die Bundesrepublik Deutschland deutet sich selbst als Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Deutschen Reich (siehe Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. November 2009; 1 BvR 2150/08).

3.) Am 8. Mai 1945 erzwangen die alliierten Streitkräfte die bedingungslose Totalkapitulation der deutschen Wehrmacht. Großadmiral Karl Dönitz hatte vom 2. Mai 1945 bis zum 23. Mai 1945 die Regierungsgewalt über das Deutsche Reich inne. Infolge der völkerrechtswidrigen Verhaftung der Reichsregierung Dönitz durch britische Truppen am 23. Mai wurde das Deutsche Reich handlungsunfähig. Dadurch war der Weg frei für die Einsetzung von staatsähnlich agierenden Besatzungskonstrukten auf deutschem Reichsgebiet, so insbesondere der BRD.

Der Völkerrechtler und Staatsphilosoph Friedrich Joseph Berber (1898–1984) schreibt in seinem nach wie vor an deutschen Universitäten als Standardwerk geltenden Buch „Lehrbuch des Völkerrechts“ (drei Bände, Verlag C. H. Beck, München, 1960–1964), im zweiten Band auf S. 133:

„Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet (häufig [...] Marionetten-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern nur als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. [...] Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebietes beseitigen.“

Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß auch jede nachfolgende Regierung keinerlei Legitimation besitzt, denn eine ordnungsgemäße Regierung des deutschen Volkes kann sich nicht aus einem vorhergehenden Marionettenregime entwickeln. Vergleiche hierzu auch Carlo Schmids (SPD) Rede vor dem Parlamentarischen Rat 1948. Demnach muß eine selbstbestimmte staatliche Organisation originär entstehen und kann – soll sie völker- und staatsrechtlich legitim sein – nicht oktroyiert werden.

Ebenso ist es völkerrechtlich nicht legitim, der Bevölkerung eines besetzen Gebietes einen Treueeid aufzuzwingen. Die Haager Landkriegsordnung führt in Artikel 45 aus:

„Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzen Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueeid zu leisten.“

Wir schließen diese aufgrund der Komplexität der Problematik nur rudimentären Betrachtungen – z. B. gehen wir nicht auf die aktuellen Folgen der SHAEF-Gesetzgebung, auf den Deutschland- und Überleitungsvertrag von 1954/55 und auf den 2+4-Vertrag von 1990/91 ein; diese wären einen weiteren Artikel wert – mit zwei Zitaten ab.

„Und wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen!“

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU), auf dem European Banking Congress in der Alten Oper in Frankfurt/Main am 18. November 2011.

„Die Souveränität ist die Freiheit der Bürger, jedes einzelnen und aller zusammen. Sie ist in Deutschland wegen der Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen nur unvollständig wiederhergestellt. Nur wenn Deutschland so ist, wie es nach der Vorstellung der Weltkriegsfeinde sein soll, eingebunden in den Westen, politisch ohnmächtig, wenn auch wirtschaftlich stark, vor allem als internationaler Standort, genießt es ausweislich des Zwei-plus-Vier-Vertrages von 1990 die ‚volle Souveränität‘. Die ‚gleiche Souveränität‘, das Grundprinzip des Völkerrechts, ist Deutschland nicht zugestanden.“

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: „Parteienstaat ist Verfallserscheinung der Republik“; in: „Sezession im Netz“, 14. Oktober 2015.

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„Germania, es kommt dein Tag“; Der Graphiker und Maler Prof. Ludwig Fahrenkrog setzte um 1925 mit dem Gemälde bildlich die Erwartungshaltung und den Weimarer Geist gekonnt unter Hermanns Mithilfe um. Geprägt vom Versailler Vertrag zeigt Fahrenkrog die in Ketten gelegte Nationalallegorie Germania als Verkörperung Deutschlands kniend vor Arminius (Hermann), dem Befreier Germaniens, der Deutschland erneut zu alter Stärke führen soll.

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